Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen “DatçaDogs – Hilfe für die Straßentiere in Datça“. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „DatçaDogs – Hilfe für die Straßentiere in Datça e.V.“.
Der Verein wird Mitgliedsverein des Deutschen Tierschutzbundes.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tierschutzes in der Türkei, insbesondere in Datça und Umgebung, sowie jeden Missbrauch, jede Quälerei und Misshandlung von Tieren zu bekämpfen bzw. zu vermeiden.

2. Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.

3. „DatçaDogs – Hilfe für die Straßentiere in Datça“ ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. „DatçaDogs – Hilfe für die Straßentiere in Datça“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Die Zuwendung bzw. Weitergabe finanzieller Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Förderung des Tierschutzes in der Türkei, insbesondere in Datca und Umgebung. Hilfe und Unterstützung bei medizinischer Versorgung für Tiere in der Obhut von Pflegestellen und Tierheimen in der Türkei. Mit seiner beratenden Unterstützung trägt der Verein dazu bei, dass die Öffentlichkeit für den Tierschutz in der Türkei sensibilisiert und Tiere vor Gewalt und Missbrauch geschützt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person, ob Mitglied oder nicht, durch Ausgaben, die dem Satzungszweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Vergünstigungen, begünstigt werden.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dem Satzungszweck bekennt. Juristische Personen benennen ihre VertreterInnen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Mitglied ist, wer die Vereinssatzung erhalten und die Zahlung des ersten Jahresmitgliedsbeitrags geleistet hat.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden.

Als Mitglied kann gestrichen werden, wer seinen Beitrag trotz einmaliger Erinnerung nicht bezahlt hat.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss.

Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, das das Ansehen des Vereins schädigt oder Unruhe im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beitrag

Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Jedem Mitglied steht es frei, einen höheren Beitrag freiwillig zu zahlen. Der erste Beitrag ist bei der Abgabe der Beitrittserklärung zu zahlen.
Der Jahresbeitrag ist danach jeweils spätestens zum Eintrittsdatum zu entrichten.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende gemeinsam mit einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist, durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Die Jahreshauptversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer.

Satzungsänderungen bedürfen nach BGB einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Der Vorstand hat einen Tätigkeitsbericht und eine Haushaltsabrechnung zu erstatten.

Die Jahreshauptversammlung erteilt dem Vorstand die Entlastung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der 1., bzw. bei dessen/deren Verhinderung einem/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sind alle drei verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Abstimmungen erfolgen schriftlich, wenn einer der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Alle Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Kassenprüfung

Zwei KassenprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden von der Jahreshauptversammlung nach der Wahl des Vorstandes nominiert. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Die KassenprüferInnen sind verpflichtet, zu einem geeigneten Zeitpunkt vor der Jahreshauptversammlung die Kassenführung des Finanzmittelverwalters/der Finanzmittelverwalterin, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, zu prüfen.

Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung.

Der Verein löst sich durch Beschluss von drei Viertel aller Mitglieder auf.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 26. Mai 2001 errichtet.